
Eine weitverbreitete Auffassung unter Unternehmensgründern in Deutschland geht davon aus, dass mit Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zukünftig Haftungsfragen auf das Stammkapital beschränkt werden können.
Die Unternehmensgründer gehen dabei davon aus, dass mit vollständiger Einzahlung des Stammkapitals in Höhe von 25.000,00 € sowohl eine zivilrechtliche als auch eine strafrechtliche Haftung nicht mehr gegeben sei. Diese Auffassung ist jedoch falsch.
Der Geschäftsführer, als Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, haftet zwar grundsätzlich nicht persönlich für die Geschäfte der Gesellschaft, allerdings ist er bei Pflichtverletzungen zivilrechtlich zum Schadenersatz verpflichtet. Darüber hinaus bestehen auch für bestimmte Sachverhalte strafrechtliche Sanktionen.
Es kann dabei zunächst unterschieden werden zwischen der Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft und der Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten.
Bei der Haftung des Geschäftsführers spielt in der Praxis insbesondere die Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge eine Rolle, aber auch eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung kann sich existenzgefährdend auswirken..
Daneben kann auch die Gesellschafter eine Haftung in zivil- oder strafrechtlicher Hinsicht treffen.
Die nachfolgenden Stichpunkte sollen einen Überblick über Haftungsfragen und andere Probleme eines Geschäftsführers oder der Gesellschafter einer GmbH geben.
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