
1. Allgemeines und Rechtsform
Die Rechtsform der Aktiengesellschaft ( AG) wurde in Deutschland in der Vergangenheit überwiegend von Großunternehmen gewählt. In 2000 gab es ca. 7.500 Gesellschaften mit einem Grundkapital von ca. 270 Milliarden DM. Die Mehrheit der Aktiengesellschaften ( 85%) treten nicht an der Börse in Erscheinung. Börsennotiert sind nur die Aktiengesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird ( § 3 II AktG). Organe der AG sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Die Aktiengesellschaft ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, also juristische Person, vgl § 1 AktG.
2. Haftung
Die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, vgl § 1(1)S.2 AktG. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist nur gerechtfertigt, wenn sichergestellt ist, dass zumindest das Grundkapital der Gesellschaft erhalten bleibt, vgl Hüffer § 1 Rn 10. Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung erlauben Gläubigern der AG unter wechselnden Voraussetzungen (verbotene Leistungen, Schadensersatzpflicht; Beherrschungsvertrag; faktischer Konzern) deren Ansprüche gegen Aktionäre oder Organmitglieder geltend zu machen, wenn sie von Ihr keine Befriedigung erlangen können ( §§ 62II; 93V,116; 117 V; 309IV 3; 317), vgl Hüffner AktG 7. Auflage § 1 Rdnr.9.
3. Aktien
Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital, § 1II AktG. Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden (§ 8 I AktG). Nennbetragsaktien müssen nach § 6 AktG auf einen Nennbetrag in Euro lauten. Der Nennbetrag spiegelt die Beteiligungsverhältnisse wieder. Stückaktien repräsentieren eine anteiligen Betrag am Grundkapital: Dieser bestimmt sich nach der Zahl der Aktien (§ 8 IV AktG) und ist bei allen Aktien gleich.
4. Mitglieder
Die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft wird vom AktG als Aktie bezeichnet und umfasst alle Recht und Pflichten des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft. Die Aktiengesellschaft ist von ihrem Mitgliederbestand unabhängig. Die Mitglieder werden Aktionäre genannt; sie sind in der Regel mit Einlagen am Aktienkapital beteiligt. Leistungspflichten haben Aktionäre grundsätzlich nicht. Lediglich bei der Gründung ist der Aktionär gemäß § 54 AktG zur Erbringung der Einlage verpflichtet. Der Aktionär hat allerdings Treuepflichten gegenüber der AG und den Mitaktionären, vgl BGHZ 129, 136 (Girmesurteil).
5. Gründung
Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist förmlich und an zwingende gesetzliche Vorschriften gebunden. Die Gründer haben einen schriftlichen Gründungsbericht zu erstatten, § 32 AktG. Zum Gründungsvorgang: 6. Anmeldung zum Handelsregister
Die Anmeldung zum Handelsregister ist durch alle Gründer und Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats vorzunehmen. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass Sacheinlagen vollständig und Bareinlagen mindestens zu einem Viertel des Nennbetrags jeder Aktie ordnungsgemäß erbracht wurden und somit der eingeforderte Geldbetrag zur freien Verfügung des Vorstands steht.
Formulierungsbeispiel: a)Wir, die unterzeichneten Gründer, Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates melden hiermit di3e xxx Aktiengesellschaft mit dem Sitz in ... zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Geschäftsräume befinden sich in: .... b) Gründer der Gesellschaft sind: A, B, C Mitglieder des Aufsichtsrates sind ..... Mitglieder des Vorstandes sind ...... c)Das Grundkapital beträgt und ist eingeteilt in -... auf den Namen/Inhaber lautende Aktien. Der Gründer zu 1 hat auf die von ihm übernommenen Aktien einen Betrag von ... Euro je Aktie bei der oben genannten Bank auf das oben genannte Konto überwiesen, also einen Gesamtbetrag von ... Eruo und damit die geforderte Leistung erbracht. Der Gründer zu 2 hat ...... s.o. Der Gesamtbetrag der von den Gründern zu erbringenden Leistungen von ... Euro steht abzüglich der bei der Gründung angefallenen Gebühren in Höhe von .. Euro, die satzungsgemäß von der Gesellschaft bezahlt werden, endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes. d) Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein Mitglied des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. e) Da Gründer unserer Gesellschaft zugleich Vorstands-und Aufsichtsratsmitglieder sind, ist gemäß § 33 AktG eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer erforderlich. Wir regen an, nach Anhörung der Handelskammer, Herr xx zum Gründungsprüfer zu bestellen. f) Anlagen zur Anmeldung (Gründungsprotokoll, Niederschrift der Bestellung des ersten Vorstandes und des Aufsichtsrates, Gründungsbericht der Gründer, Gründungsbericht der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Einzahlungsbestätigung der Bank, Nachweise über die gezahlten Gründungskosten) g) Ergänzende Erklärungen und Versicherungen zur Anmeldung ( Jedes Vorstandsmitglied erklärt: Ich versichere hiermit gegenüber dem Registergericht, dass ich nicht wegen einer Insolvenzstraftat nach §§ 283-283 d StGB verurteilt worden bin und dass mir nicht durch gerichtliches Urteil oder Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit untersagt oder irgendwie eingeschränkt worden ist und dass......)
7. Satzung
Die Satzung (der Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft oder das Statut) muss durch eine oder mehrere Personen durch notarielle Beurkundung festgestellt werden, vgl. § 23 AktG. Der Mindestinhalt der Satzung ist gemäß § 23 AktG: Firma (Formulierung: Die Gesellschaft führt die Firma....Aktiengesellschaft) Sitz der Gesellschaft (§ 5 AktG) (Formulierung: Sie hat ihren Sitz in ....(Ort)) Abschluss des Gesellschaftsvertrages (Feststellung der Satzung) Übernahme der Aktien durch Gründer Bestellung Aufsichtsrat, Vorstand, Abschlussprüfer Erstellung Gründungsbericht Erbringung der Einlagen Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister zur Eintragung Auszug aus Gründungsprotokoll (Formulierung § 3 Gründer): Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000 Euro. Es wird eingeteilt in .... Zahl der Aktien im Nennbetrag von je ... Euro. Als Gründer übernehmen wir von dem insgesamt vorgenannten Stammkapital folgende Beträge a) der Erschiene zu 1 .. Aktien im Nennbetrag zu je .. Euro b) der Erschiene zu 2 ..... Die Einlagen sind in bar zu leisten und sofort in voller Höhe zahlungsfällig (Alternativ: in Höhe von jeweils 50 % zahlungsfällig
Den Hergang der Gründung prüfen Aufsichtsrat und Vorstand. Der schriftliche Prüfungsbericht ist dem Registergericht und dem Vorstand einzureichen. Das Registergericht überprüft bei Anmeldung die ordnungsgemäße Gründung. Gibt es keine Beanstandungen, trägt es die Gesellschaft in die Abteilung B des Handelsregisters ein. Damit ist die Aktiengesellschaft juristische Person und darf Aktien oder Zwischenscheine ausgeben und auf andere Personen übertragen. Unternehmensgegenstand (Gesellschaftszweck) (Formulierung: Gegenstand des Unternehmens ist die ....) Grundkapital (als Mindestnennbetrag 50 000 Euro, vgl § 7 AktG); Formulierung: Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 50. 000 Euro und ist eingeteilt in .... Eine Übertragung der Aktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Die Zustimmung wird vom Aufsichtsrat erteilt, der nach Anhörung des Vorstandes hierfür nach pflichtgemäßen Ermessen entscheidet). Nennbeträge der Aktien und Zahl der Aktien jeden Nennbetrags Zahl der Vorstandsmitglieder Form der Bekanntmachung 8. Übernahme der Aktien
Das Gründungskapital ist aufzubringen, indem die Gründer die Aktien übernehmen. Sie erklären in einer notariell zu beurkundenden Verpflichtung, dass sie die Einlagen auf die Aktien bezahlen. Damit ist die Aktiengesellschaft errichtet ( § 29 AktG).
9. Bareinlage
Die Anmeldung der Gesellschaft darf erst erfolgen, wenn der eingeforderte Betrag ordnungsgmäß einbezahlt worden ist ( § 54 III AktG) und endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht, § 36 II S. 1 AktG. Bei Bareinlagen muss der eingeforderte Betrag ( § 36 II)mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags umfassen. § 36 a I AktG. Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden, § 57 I AktG. Bezüglich der Einzahlung empfiehlt sich bei Neugründung eine Einzahlungsquittung und Bestätigung des Kreditinstituts erstellen zu lassen.
Formulierungsbeispiel: Hiermit wird gegenüber der Gesellschaft zur Weiterleitung an das Handelsregister gemäß §§ 37 I , 54 III AktG bestätigt, dass bei uns ein Konto auf den Namen der in Gründung befindlichen Aktiengesellschaft in Firma ... mit Sitz in ... errichtet wurde, Auf dieses Konto haben eingezahlt: Herr ....X Euro Frau ...C Euro Insgesamt sind auf das Konto der AG somit xz Euro eingezahlt worden. Es wird versichert, dass der genannte Betrag von .. Euro endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes der Aktiengesellschaft steht.
10. Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit erlangt sie erst mit Eintragung in das Handelsregister.
11. Gründungsgesellschaft
Bis zur Eintragung besteht lediglich eine Gründungsgesellschaft. Vor Eintragung im Handelsregister haftet der persönlich, der im Namen der Gesellschaft handelt. Die Gesellschaft kann jedoch nach § 41 AktG innerhalb von drei Monaten nach Eintragung die Schuld übernehmen.
12. Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat kontrolliert den Vorstand und wird grundsätzlich gemäß § 101 I S. 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt. Er überwacht die Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern (§ 112 AktG), die er bestellt und abberuft (§ 84 AktG). Der Aufsichtsrat hat keine Geschäftsführungsaufgaben zu erfüllen und keine Geschäftsführungsbefugnis. Die Kontrolle kann nur durch ständige Diskussion mit dem Vorstand und insofern durch dessen laufende Beratung aufgeübt werden; die Beratung ist deshalt das vorrangige Mittel der in die Zukunft gerichteten Kontrolle des Vorstands, vgl BGHZ 114, 127, 130 (AS online). Der Aufsichtsrat wird durch die Gründer bestellt in notariell beurkundeter Form.
13. Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft §§ 76 I und 78 I AktG. Er handelt eigenverantwortlich und ist nicht weisungsgebunden- entgegen dem Geschäftsführer einer GmbH der den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegt. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat bestellt gemäß § 30 AktG. Es wird rechtlich strikt zwischen dem Anstellungsvertrag (i.d.R. Dienstvertrag) und der organschaftlichen Bestellung der Vorstandmitglieder unterschieden. Die Vorstandmitglieder unterliegen der allgemeinen Sorgfaltspflicht und der Verschwiegenheitsverpflichtung (§ 93 I AktG).
14. Prinzip der Kapitalaufbringung und -erhaltung
Die Gesellschaft muss dafür sorgen, dass ein der Grundkapitalziffer entsprechendes Vermögen auch tatsächlich aufgebracht wird. Diesem Prinzip sind zuzuordnen: Auf die Übernahme einer Vorrats- oder Mantel- AG sind also nach h.M. die Vorschriften der Gründung einer AG entsprechend anzuwenden, Hüffer AktG 7. Auflage § 23 Rn. 27 f. Die h.M. hat durch den BGH eine Unterstützung erfahren, als dieser für die Vorrats-GmbH entschieden hat, dass eine erneute Prüfung durch das Handelsregister bei Aufnahme des tatsächlichen Geschäftsbetriebes stattzufinden habe, BGH GmbHR 2003, 227=NZG 2003, 641. Der BGH hat es in der Entscheidung allerdings versäumt zwischen der Verwendung einer Vorratsgesellschaft und eines gebrauchten Mantel zu unterscheiden. Entsprechend der Regelung des § 8 II GmbH haben die Geschäftsführer der GmbH die Versicherung abzugeben, dass die Leistung auf die Einlagen gemäß § 7 Abs.2und 3 GmbH bewirkt sind und sich zu ihrer freien Verfügung befinden. Der BGH sieht die Verwendung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft als eine "wirtschaftliche Neugründung"der Gesellschaft an. Bis zu diesem Zeitpunkt, wo die in dieser Weise neugegründete Gesellschaft den Vorgang dem Handelsregister gegenüber offen legt und das Vertretungsorgan versichert, dass das satzungsmäßige Kapital vorhanden ist, greift zu Lasten der Erwerber der Vorrats-bzw Mantelgesellschaft die Unterbilanzhaftung. Dies bedeutet, dass das Vertretungsorgan unverzüglich nach dem Erwerb der Vorrats-/Mantel- AG dem Handelregister am eingetragenen Sitz der Vorrats-/Mantel AG die wirtschaftliche Neugründung offen legen muss. Um keinen Zeitverzug zu erleiden, sollte die Mitteilung vorab per Fax erfolgen. Die Versicherung zum Erhalt des Grundkapitals muss abgegeben werden, bevor eine unternehmerische Tätigkeit entwickelt wird, vgl dazu Heckschen in Heidinger/Heckschen, Die GmbH in der Gestaltungspraxis, 2005, § 2 Rn.121 ff; Heidinger, ZGR 2005, 101. Die Käufer einer Vorrats-AG sollte darauf achten, dass das Grundkapital mit Ausnahme der historischen Gründungskosten ungemindert zur Verfügung steht.
15. Mantel- oder Vorratsgründung
Mantelgründung ist die Errichtung einer AG, die wenigstens vorerst, abgesehen von Verwaltung eigenen Vermögens, kein Unternehmens betreiben soll, vgl Hüffer, AktG 7. Auflage § 23 Rdnr. 26. Die verdeckte Mantelgründung ist nach allgM unzulässig, vgl Hüffer AktG, § 23 Rdnr. 26. Die offenen Mantelgründung ist zulässig, vgl BGHZ 117, 313, 325=NJW 1992, 1824 (Formulierung: "Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung des eigenen Vermögens"). Die Gründung einer Aktiengesellschaft auf Vorrat, die als bloßer Mantel zur Eintragung gelangt und nach dem Willen der Gründer erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Geschäftsbetrieb aufnehmen soll, nennt man Vorratsgründung. Diese wurde vom BGH anerkannt, vgl BGHZ 117, 323. Die Vorratsgründung erfolgt oft deshalb, weil die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister voraussetzt. Bei einer Geschäftsaufnahme vor Eintragung in das Handelsregister droht den Gesellschaftern demgegenüber eine Inanspruchnahme aus Unterbilanzhaftung, wenn das Nettovermögen im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister die Grundkapitalziffer nicht mehr deckt, vgl BGHZ 80, 129, 140 ff für die GmbH, für die AG Hüffer, AktG 7. Auflage § 41 Rn. 8 m.v.N. unter Beschränkung der Haftung auf die mit einer vorzeitigen Geschäftsaufnahme einverstandenen Gesellschafter; außerdem OLG Karlsruhe, AG 1999, 131; Lachmann, NJW 1998, 2263 ff.
16. Mantelverwendung und -kauf
Mantelverwendung ist der Gebrauch eines AG-Mantels zwecks wirtschaftlicher Neugründung eines Unternehmens. Beim Mantelkauf erfolgt Neugründung durch Dritte nach Erwerb der Aktien. Die Satzung muss in beiden Fällen geändert werden, um dem neuen Unternehmensgegenstand Rechnung zu tragen, vgl Hüffer AktG § 23 Rdnr. 27. Mantelverwendung und -kauf sind zulässig, sofern analog Geltung der Gründungsvorschriften beachtet wird; sonst nicht. So heute h.M, s. BGHZ 117, 323, 313 ff= NJW 1992, 1824; BGHZ 153, 158, 160 ff. = NJW 2003, 892; LG Dresden NJW-RR 2001, 823; Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG § 3 Rn 14 f.
17. Nachgründung
Nachgründung liegt gemäß § 52 I AktG vor, wenn sich als juristische Person entstandene AG durch Vertrag zum Erwerb von Vermögensgegenständen verpflichtet, sofern Vergütung 10 % des Grundkapitals übersteigen soll und Vertragsschluß in den ersten zwei Jahren nach Eintragung der AG erfolgt. Entgegen dem Wortsinn geht es nicht um Gründung sondern um schuldrechtliche Geschäfte, die nur wegen der Gefährdungslage ähnlich wie Gründung behandelt werden. Geschäftstyp (Kauf, Miete, Werkvertrag) ist dabei ohne Bedeutung ( h.M s.Kraft in Kölner Komm 5; Pentz in Münchkomm AktG 16; Priester in Großkommentar 26; Hüffer AktG 7. Auflage § 52 Rn.3).
18.UMAG
Wesentlicher Inhalt des am 01.11.2005 in Kraft getretenen UMAG ( Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, BGBl. I 2005, S.2802, vgl hierzu Priester DNotZ 2006, 403 ff; ZIP 2004, 252 ff. ) ist die Erleichterung von Schadensersatzklagen von Aktionären, die sich auf Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat stützen. Ersatzansprüche der Gesellschaft können im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft auch durch eine Aktionärsminderheit geltend gemacht werden, §§ 147 I; 148 I AktG. Er reicht eine Beteiligung von 1 % des Grundkapitals oder ein Nennbetrag von 100.000 Euro aus. Damit dies nicht zu einer Klageflut führt, wurde ein Klagezulassungsverfahren in § 148 AktG eingeführt, vgl K.Schmidt NZG 2005, 800. Verbot der Stufengründung(§§ 2, 29) und der Unterpariemission ( § 9I); Satzungspublizität von Sondervorteilen, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und -übernahmen ( §§ 26, 27) Gründungsprüfung, namentlich §§ 32 II, 33II Nr. 4, 34; Vorschriften über die Einlagenleistung ( §§ 36 II iVm. 54 III, 36a) gerichtliche Prüfung des Gründungshergangs, besonders § 38 II 2; Regelung der Gründerhaftung ( §§ 46ff.) namentlich auch wegen ihrer präventiven Wirkung; Nachgründungserfordernis ( § 52). Seine Garantiefunktion kann das Grundkapital nur erfüllen, wenn entprechende Mindestvermögen nicht nur aufgebracht wird, sondern auch erhalten bleibt ( Grundsatz der Kapitalerhaltung). Auf diesen Grundsatz sind neben den Vorschriften zur Bilanzierung des Grundkapitals drei Regelungskomplexe zurückzuführen: das Verbot jeglicher Einlagenrückgewähr ( § 57I und II AktG) das prinzipielle Verbot der §§ 71 bis 71e eigenen Aktien zu erwerben das Verbot, vor Auflösung der AG mehr Dividende auszuschütten, als dem Bilanzgewinn entspr.( § 57 III), vgl Hüffer, AktG 7. Auflage § 1Rdnr. 11,12.
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