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Damit Sie als Unternehmer in einer Unternehmenskrise richtig entscheiden können, ist die anwaltliche Beratung zu den Fragen strafrechtlicher Konsequenzen von größter Bedeutung. Die vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen sind stärker noch als Privatpersonen gezwungen, richtig zu reagieren.

Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenbrüchen gehören heute zum Tagesgeschäft der Staatsanwaltschaften in Deutschland. Bei der Bearbeitung dieser Verfahren müssen die Strafverfolgungsbehörden neben strafrechtlichen Problemen vielfältige Fragen des Insolvenz-, des Handels- und des Wirtschaftsrechts beachten, denen nur durch umfangreiche Spezialkenntnisse hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Insolvenzstrafrechtliche Verfahren stellen zahlenmäßig den größten Teil der Wirtschaftsstrafverfahren dar. Häufig sieht sich auch der Geschäftsführer mit einem Strafverfahren konfrontiert, der ausschließlich die Interessen der Gesellschaft verfolgen wollte. Hat er sich auf die zu optimistische Fortführungsprognose im Rahmen eines Sanierungskonzepts verlassen und nicht innerhalb der Frist von drei Wochen ab Kenntnis der Überschuldung Insolvenzantrag gestellt, so kann er sich bereits mitten in der Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung befinden. Stellt sich dann noch heraus, dass auch nur eine Bilanz der letzten fünf Jahre nicht oder nicht rechtzeitig erstellt worden ist, was durchaus nicht unüblich ist, so liegt gleichzeitig der Tatbestand der Verletzung der Buchführungspflicht vor, unter Umständen sogar der Tatbestan des Bankrotts. Folge einer Verurteilung wegen Bankrotts ist ein 5-jähriges Berufsverbot als Geschäftsführer einer GmbH, § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG.

Weitere strafrechtlich relevante Verfehlungen können durch die im Insolvenzfall zwingende Befassung des Insolvenzverwalters mit der Situation der Gesellschaft aufgedeckt werden. 

In Betracht kommt nicht nur die unzureichende Erbringung der Stammeinlage, etwa durch eine verdeckte Sachgründung, sondern auch nicht abgeführte Sozialversicherungsabgaben oder die - fahrlässige - falsche Versicherung an Eides statt durch Erklärung der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft, obwohl noch Forderungen gegen die Gesellschafter bestanden.


Wir helfen, Ihre Fragen zu beantworten oder ihre bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln oder- was uns am liebsten ist-  sie im Vorfeld so zu informieren und zu schulen, dass sie schwerwiegende Fehler und strafrechtliche Risiken vermeiden :

- Wann muss wer einen Insolvenzantrag stellen, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden?

-- Was ist Insolvenzverschleppung? Wie wird sie von der Staatsanwaltsschaft geprüft und festgestellt? Welche zivil- oder strafrechtlichen Folgen ergeben sich?

- Wann liegt eine Verletzung von Buchführungspflichten vor ? Wann ist die nicht fristgerechte Erstellung von Bilanzen strafbar? Welche Bilanz ist damit gemeint und wie setzt sich diese zusammen?

- Wann ist die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar? Wie verhält man sich ?

- Welche Strafen droht?
- Ab wann ist man vorbestraft? Welche Konsequenzen hat dies?

- Erhält der verurteilte Geschäftsführer ein Berufsverbot?


Wir vertreten Sie deutschlandweit in allen Verfahren – im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung und, wenn notwendig, auch in Rechtsmittelverfahren. Bei größeren Verfahren arbeiten wir im Verbund mit anderen Spezialisten.

Ansprechpartner: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzstrafrechtsverteidiger


 
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